Wichtige Fragen und Antworten (FAQ) zur Waffensicherheit
1. Bundeskriminalamt
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1.1. Erlaubt das Bundeskriminalamt (BKA) in seinen Genehmigungen auch die Ein- und Ausfuhr sowie die Präsentation von nicht verbotenen Waffen und Gegenständen?Nein. Es ist ausschließlich dafür zuständig, Ausnahmegenehmigungen für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Enforce Tac-Präsentation von verbotene Waffen und Gegenständen zu erteilen. Zur Ein- und Ausfuhr nicht verbotener Waffen und Gegenstände sind andere Vorschriften zu beachten.
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1.2. Muss jedes Jahr wieder ein neuer Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für verbotene Gegenstände gestellt werden?Ja, auch wenn es um die gleichen Gegenstände geht, für die bereits im Vorjahr eine BKA-Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Die Anträge werden komplett neu geprüft, insbesondere auch, weil sich zwischenzeitlich ja Rechtsänderungen ergeben haben könnten.
2. AR-15/M16- und AK 47/74-Klone / Kriegswaffen
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2.1. Wie sind Büchsen hinsichtlich der Enforce Tac einzustufen, die optisch den Eindruck eines AR-15- oder M16-Sturmgewehres oder eines AK-47- oder AK-74-Sturmgewehres erwecken?Wenn es sich bei solchen Waffen tatsächlich um die unten beschriebenen Kriegswaffen handelt oder andere Kriterien erfüllt sind (siehe 2.2), können sie nur mit einer Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Referat V B 8 - Kriegswaffenkontrolle - für die Enforce Tac zugelassen werden (siehe Punkt 5 in den Enforce Tac Waffenhinweisen).
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2.2. Was sind die Kriterien dafür, dass für eine Büchse, die optisch den Eindruck eines AR-15- oder M16-Sturmgewehres oder eines AK-47- oder AK-74-Sturmgewehres erweckt, eine Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie beantragt werden muss, damit sie auf der Enforce Tac ausgestellt und zu Ausstellungszwecken importiert werden darf?
- Es handelt sich dabei um ein original militärisches (i.d.R. vollautomatisches) Sturmgewehr, das - wie die vollautomatischen Originalversionen des AR-15 oder M16-Sturmgewehres oder des AK-47- oder AK-74-Sturmgewehres - in der Kriegswaffenliste zum Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) enthalten ist.
- Es ist zwar eine nur halbautomatisch schießende Waffe, sie enthält aber Teile, die mit Teilen der Original-Kriegswaffe identisch sind (bei diesen Teilen handelt es sich um einen Verschluss, der modifiziert vollautomatisches Schießen zulassen würde, und/oder ein oberes Verschlussgehäuse, das eine sogenannte „Auto-Searcut“-Ausfräsung aufweist und/oder einen Lauf, der aus militärischer Fertigung stammt und genau die Maße des Laufes der Original-Kriegswaffen besitzt).
Wichtig hierzu: Die oben genannten Teile original militärischer Sturmgewehre sind auch rein als separate Einzelteile nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) komplett verboten!
Die nachfolgenden Abbildungen zeigen die unterschiedlichen Kriterien auf, die nach dem deutschen Recht maßgeblich für eine Einstufung als vollautomatische oder halbautomatische Waffe sind!
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2.3. Können nicht-militärische, rein halbautomatisch schießende AR-15- und M16-Klone, deren Upper Receiver unten eine sogenannte “Auto-Searcut"-Ausfräsung aufweist, im- und exportiert und auf der Enforce Tac ausgestellt werden?Ja. Aber nur wenn eine Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie dafür beantragt und erteilt wurde. Eine vorhandene „Auto-Searcut“-Ausfräsung bedeutet, dass die Waffe als Kriegswaffe anzusehen ist.
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2.4. Kann das Bundeskriminalamt (BKA) eine Ausnahmegenehmigung für den Im- und Export sowie die Enforce Tac-Präsentation von Sturmgewehren im AR-15- oder M16-Stil erteilen, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) unterfallen und daher in Deutschland komplett verboten sind?Nein. Das Bundeskriminalamt (BKA) erteilt nur Ausnahmegenehmigungen für Waffen und Gegenstände, die in der Liste zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ in den Enforce Tac-Waffenhinweisen enthalten sind.
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2.5. Was passiert, wenn festgestellt wird, dass komplett verbotene Kriegswaffen ohne Genehmigung zu Ausstellungszwecken auf der Enforce Tac importiert wurden oder dass Kriegswaffen ohne Genehmigung auf der Enforce Tac ausgestellt werden?Falls die zuständigen Behörden feststellen, dass komplett verbotene Kriegswaffen ohne Genehmigung zu Ausstellungszwecken auf der Enforce Tac importiert wurden oder das Kriegswaffen ohne Genehmigung auf der Enforce Tac ausgestellt werden, werden diese sichergestellt und es wird ein Strafverfahren eröffnet. Im Rahmen dessen wird üblicherweise eine Geldstrafe festgesetzt und die sichergestellten Gegenstände eingezogen.
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2.6. Können halbautomatische Flinten oder Vorderschaftrepetierflinten, die die Optik von militärischen Sturmgewehren, insbesondere AR-15 / M16, aber auch AK47 und 74, aufweisen, für die Enforce Tac verboten sein, so dass sie nicht zu Ausstellungswecken ein- und ausgeführt werden dürfen?Nein. Die Kriegswaffen-Verbotsnorm gilt nur für Büchsen. Halbautomatische Flinten oder Vorderschaftrepetierflinten, egal ob sie die Optik von militärischen Sturmgewehren aufweisen oder nicht, können eventuell nur verbotene Waffen sein, falls sie bestimmte, andere Verbotsnormen erfüllen (siehe dazu die Auflistung zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotene Waffen und Gegenstände“ in den Enforce Tac-Waffenhinweisen!).
3. Einzelne Waffen und Gegenstände
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3.1. Können Faustfeuerwaffen („Kurzwaffen“ wie üblicherweise Revolver und halbautomatische Pistolen, Gesamtlänge bis 60 cm / 23.6”) verbotene Waffen sein, sodass dafür eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) beantragt werden muss?Nein. - Ausnahme: Ausschließlich mehrschüssige Kurzwaffen für Zentralfeuermunition im Kaliber unter 6,3 mm sind verboten und es ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) dafür zu beantragen (siehe dazu Nr. 8 in der Auflistung zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotene Waffen und Gegenstände“ in den Enforce Tac-Waffenhinweisen!). Kurzwaffen mit einem Kaliber von 6,3 mm oder mehr können nicht verboten sein!
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3.2. Ist eine Doppelflinte oder Bockdoppelflinte mit einer Gesamtlänge von weniger als 60 cm (i.d.R. mit einem Pistolengriff statt einem Hinterschaft) ein verbotener Gegenstand?Nein. Ein- und Ausfuhr sowie Präsentation auf der Enforce Tac sind möglich, soweit die diesbezüglichen Vorgaben beachtet werden. Aufgrund ihrer Länge ist die Waffe rechtlich ein Kurzwaffe.
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3.3. Kann ein militärisches Sturmgewehr, eine Maschinenpistole oder ein Maschinengewehr auf der Enforce Tac ausgestellt und zu Ausstellungszwecken ein- und ausgeführt werden?Solche Waffen sind in Deutschland komplett verbotene Schusswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG), die nur mit einer entsprechenden Genehmigung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (siehe Punkt 5 der Enforce Tac Waffenhinweise) präsentiert werden dürfen.
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3.4. Benötigt man für Magazine von Schusswaffen eine besondere Erlaubnis? Gibt es eine Kapazitätsbeschränkung für Magazine?Herausnehmbare Magazine für Kurzwaffen (Gesamtlänge bis 60 cm/23.6“) für Zentralfeuermunition (nicht für Randfeuermunition!), die mehr als 20 Patronen aufnehmen können sowie herausnehmbare Magazine für Langwaffen (Gesamtlänge über 60 cm/23.6“) für Zentralfeuermunition (nicht für Randfeuermunition!), die mehr als 10 Patronen aufnehmen können, zählen in Deutschland nunmehr zu den verbotenen Gegenständen. Ebenso zählen zu den verbotenen Gegenständen reine Magazingehäuse für Magazine mit entsprechenden Magazinkapazitäten. Für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Enforce Tac-Präsentation von solchen Magazinen ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu beantragen (siehe dazu Nr. 38-42 in der Auflistung zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotene Waffen und Gegenstände“) Magazine mit einer geringeren Magazinkapazität sind weiterhin weder verboten noch erlaubnispflichtig!
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3.5. Können Schusswaffen mit festen, eingebauten Magazinen aufgrund ihrer Magazinkapazität verbotene Waffen sein, für deren Import, Ausstellung auf der Enforce Tac und deren Wiederausfuhr eine Ausnahmegenehmigung des BKA erforderlich ist?Halbautomatische Kurzwaffen (Gesamtlänge bis 60 cm/23,6") für Zentralfeuer-Munition (nicht für Randfeuer-Munition!) mit einem fest eingebauten Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen und Langwaffen (Gesamtlänge über 60 cm/23,6") für Zentralfeuer-Munition (nicht für Randfeuer-Munition!) mit einem fest eingebauten Magazin mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen werden nun als verbotene Schusswaffen eingestuft. Für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Enforce Tac-Präsentation von solchen Schusswaffen ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu beantragen (siehe dazu Nr. 38-42 in der Auflistung zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“).
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3.6. Was ist der Unterschied zwischen einem verbotenen Nachtzielgerät und einem erlaubten Nachtsichtgerät?Reine Nachtsichtgeräte sind in der Regel hand-gehaltene Geräte mit einem Bildwandler oder elektronischer Lichtverstärkung, inklusive solcher auf Wärmebild-Technik, rein zur Beobachtung bei schlechten Lichtverhältnissen, ohne Absehen und ohne Anbringungsmöglichkeit an eine Waffe oder an eine Zieloptik. Sie sind keine verbotenen Gegenstände.
Nachtzielgeräte dagegen sind Geräte mit einem Bildwandler oder elektronischer Lichtverstärkung, inklusive solcher auf Wärmebild-Technik, die zum Zielen mit Schusswaffen bei schlechten Lichtverhältnissen bestimmt sind und die an die Waffe bzw. deren Zieloptik angebracht werden. Es kann sich dabei um Komplettgeräte mit einem internen Absehen oder um Vorsätze oder Aufsätze für ein vorhandenes Zielfernrohr handeln. Zum Import, zur Ausstellung auf der Enforce Tac und zur Wiederausfuhr sämtlicher dieser Geräte ist weiterhin eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu beantragen, da diese weiter als verbotene Gegenstände eingestuft werden. Nachsicht-Vorsatz- und Aufsatzgeräte zur Anbringung an ein vorhandenes Zielfernrohr bleiben verboten obwohl Vorsatz- und Aufsatzgeräte in Deutschland nun ausnahmsweise für jagdliche Zwecke verwendet werden dürfen. -
3.7. Sind Wärmebildkameras, die an Zielfernrohre montiert werden können und das Zielen bei schlechtem Licht erleichtern, verbotene Gegenstände?Ja. Zur Ein- und Ausfuhr und zur Präsentation auf der Enforce Tac ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) dafür notwendig.
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3.8. Sind außer Laserzielgeräten auch sogenannte Red-Dot-Zielgeräte (z.B. Aimpoint) verboten, so dass eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes dafür zu beantragen ist?Laserzielgeräte projezieren einen Zielpunkt auf das Ziel, sind deshalb in Deutschland verboten und zum Import, zur Ausstellung auf der Enforce Tac sowie zu deren Wiederausfuhr ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) erforderlich (BKA-Ausnahmegenehmigung ist dafür zu beantragen).
Red-Dot-Zielgeräte (auch mit Zielpunkten in anderen Farben) dagegen sind keine verbotenen Gegenstände, da ihr Zielpunkt oder Absehen lediglich im Gerät selbst sichtbar ist. -
3.9. Weshalb sind Waffenlampen (Lampen zur Anbringung an Schusswaffen) verbotene Gegenstände in Deutschland?Als „Vorrichtungen für Schusswaffen zum Anleuchten oder Anstrahlen des Ziels“ sind sie in Deutschland nach den gesetzlichen Vorgaben verbotene Gegenstände.
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3.10. Wann müssen auch „reguläre“ Taschenlampen, die ursprünglich nicht als Waffenlampen konzipiert wurden, als in Deutschland verbotene Gegenstände angesehen werden?„Reguläre“ Taschenlampen sind ebenfalls als verbotene Gegenstände einzustufen, wenn dazu eine Anbringungsvorrichtung (Montage) zur Befestigung an Schusswaffen existiert. Ein reines getrenntes Ausstellen genügt nicht! Soweit eine Montage für auszustellende Taschenlampen existiert, sollte diese nicht mit zur Enforce Tac gebracht und lediglich etwa auf Abbildung verwiesen werden. Die Montage allein ist bereits ein verbotener Gegenstand für den gegebenenfalls auch eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen ist.
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3.11. Sind Lampen- und Laser-Kombigeräte zur Anbringung an Schusswaffen anders zu sehen als reine Waffenlampen oder Laserzielgeräte?Nein. Auch Kombigeräte zur Anbringung an Schusswaffen, die gleichzeitig eine Waffenlampe und ein Laserzielgerät enthalten sind rechtlich als verbotene „Vorrichtungen für Schusswaffen zum Anleuchten oder Anstrahlen des Ziels“ zu sehen (BKA-Ausnahmegenehmigung ist dafür zu beantragen).
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3.12. Sind außer Vorderschaftrepetier-Flinten, die bestimmte Kriterien erfüllen (siehe dazu Nrn. 4 bis 7 in der Auflistung zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ in den [Messename]-Waffenhinweisen!), noch weitere Flinten, etwa Kipplaufflinten oder Selbstladeflinten, verbotene Gegenstände, so dass dafür eine Ausnahmegenehmigung des BKA zu beantragen ist?Nein. Einläufige und mehrläufige Kipplaufflinten sowie auch halbautomatische Selbstladeflinten sind in der Regel keine verbotenen Gegenstände. - Ausnahme: sie können über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeschoben, zusammengeklappt, verkürzt oder schnell zerlegt werden; dann wäre eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) dafür zu beantragen.
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3.13. Müssen Vorderschaftrepetierflinten alle Verbotskriterien erfüllen (- Pistolengriff ohne Hinterschaft/ - kein oder abnehmbarer Hinterschaft / - kürzer als 95 cm in der kürzestmöglichen Gesamtlänge / - Lauf kürzer als 45 cm; siehe dazu Nrn. 1 bis 4 in der Auflistung zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ in den Enforce Tac-Waffenhinweisen!) damit für sie verbotene ist und eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) beantragt werden muss?Nein. Bereits das Vorliegen eines der Verbotskriterien führt dazu, dass eine Vorderschaftrepetierflinte in Deutschland eine verbotene Schusswaffe ist, zu deren Ein- und Ausfuhr sowie Präsentation auf der Enforce Tac eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu beantragen ist.
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3.14. Um welche maximale Distanz können Langwaffen-Hinterschäfte einschiebbar sein, damit die jeweiligen Büchsen oder Flinten noch nicht als Waffen gelten, die über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeschoben, zusammengeklappt und verkürzt werden können und damit verboten sind?Soweit eingeschobene Teleskop-Hinterschäfte die Gesamtlänge der Waffe lediglich maximal 9,5 cm kürzer machen (maximale Gesamtlänge minus minimale Gesamtlänge), sind die Waffen nicht als solche anzusehen, die über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeschoben werden können und damit verboten sind. Dabei muss die Gesamtlänge sowohl in der längsten Gesamtlänge als auch in der kürzesten über 60 cm bleiben, damit eine Langwaffe und keine eventuell anderweitig verbotene Kurzwaffe vorliegt.
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3.15. Gilt das Kriterium, dass Waffen, die über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeschoben, zusammengeklappt und verkürzt werden können, als verboten eingestuft werden, auch für Kurzwaffen (Revolver, einschüssige und Kipplaufpistolen, halbautomatische Pistolen, Gesamtlänge bis 60 cm)?Nein. Nur Langwaffen (i.d.R. Büchsen, Flinten) mit einer Gesamtlänge von mehr als 60 cm sind verbotene Waffen, falls sie über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeschoben, zusammengeklappt und verkürzt werden können. Normale Langwaffen, die keinen anderen Verbotsnormen unterliegen, sind nicht verboten.
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3.16. Welche Messer und Hieb- und Stichwaffen sind verbotene Gegenstände?Nur die unter Nr. 19 bis 28 in der in den Enforce Tac-Waffenhinweisen enthaltenen Liste zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ enthaltenen Messer und Hieb- und Stichwaffen sind verbotene Gegenstände, so dass für deren Import, Export und Enforce Tac-Ausstellung eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu beantragen ist.
Für nicht in der Liste aufgeführte Messer und anderen Hieb- und Stichwaffen, die teils aber in Deutschland zwar nicht geführt werden, wird keine BKA-Genehmigung benötigt, da diese keine generell verbotenen Gegenstände sind. -
3.17. Welche Voraussetzungen müssen Springmesser erfüllen, um nicht als verbotenen Gegenstände eingestuft zu werden?Nur Springmesser, deren aus dem Griff herausragende Teil der Klinge maximal 8,5 cm lang ist und die nicht zweiseitig geschliffen sind, sind keine verbotenen Gegenstände. Alle anderen Springmesser sind ebenso wie alle Fallmesser und Faustmesser verboten, weshalb eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) dafür zu beantragen ist.
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3.18. Was ist der Unterschied zwischen einem Schlagstock (nicht verboten) und einem Totschläger (verboten)?Ein Schlagstock ist kein verbotener Gegenstand da er von vorne bis hinten die gleiche Masse hat. Ein Totschläger dagegen ist vorne schwerer und/oder biegsam/flexibel. Wie etwa auch Schlagringe, Stahlruten und Würgehölzer (siehe Nrn. 25 bis 30 in der Liste zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ in den Enforce Tac-Waffenhinweisen!) ist auch ein Totschläger ein verbotener Gegenstand in Deutschland und es ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) dafür zu beantragen.
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3.19. Sind Teleskopschlagstöcke verbotene Gegenstände und benötigt man eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes dafür?Nein. Teleskopschlagstöcke sind nicht verboten, da sie im Gegensatz zur in der Regel ebenfalls ausziehbaren Stahlrute nicht biegsam sind. Für Stahlruten ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu beantragen.
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3.20. Was muss beachtet werden, wenn Airsoft-Waffen importiert werden sollen, die kein F-Zeichen aufweisen?Airsoft-Waffen müssen je nach der Anfangsenergie Eo, die ihre Geschosse erreichen, unterschiedlich eingestuft werden. Obwohl es sich dabei auch um Spielzeug handeln kann, raten wir zur Vermeidung von eventuellen Problemen dringend, bezüglich aller Airsoft-Waffen (egal ob sie ein F-Zeichen aufweisen oder nicht) die Bestimmungen zur Ein- und Ausfuhr von Schusswaffen zu beachten - siehe dazu „Informationen zur Präsentation von Waffen“!
4. Import / Export
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4.1. Was haben Aussteller aus Nicht-EU-Ländern und Aussteller aus EU-Ländern hinsichtlich der Ein- und Wieder-Ausfuhr von Schusswaffen oder von anderer dem Waffenrecht unterfallenden Gegenständen zu beachten?Aussteller aus Nicht-EU-Ländern müssen Schusswaffen oder andere erlaubnispflichtige Gegenstände zollamtlich abfertigen lassen und für verbotene Waffen und Gegenstände zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes beantragen.
Aussteller aus EU-Ländern müssen die Ein- und Ausfuhr ihrer Schusswaffen und/oder ihrer anderen erlaubnispflichtigen Gegenstände von der Stadt Nürnberg genehmigen lassen (Vordruck an die Messeleitung; siehe „Waffenhinweise“!) und für verbotene Waffen und Gegenstände ebenfalls zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes beantragen. -
4.2. Ist es ratsam, dass die Ein- und Ausfuhr von erlaubnispflichtigen oder verbotenen Ausstellungsgütern durch eine Spedition durchgeführt wird?Ja. Eindeutig! Keine Spedition mit dem Im- und Export erlaubnispflichtiger oder verbotener Ausstellungsgüter zu beauftragen führt häufig zu erheblichen Problemen, denn verschiedene Zollstellen sind nicht mit den Besonderheiten der Waffenmesse vertraut. Als Spediteur empfehlen wir die Firma SCHENKER, die in Bezug auf die Enforce Tac besonders erfahren ist.
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4.3. Können Aussteller aus Nicht-EU-Ländern die Schusswaffen, die sie auf die Enforce Tac ausstellen wollen, selbst ein- und wieder ausführen, sie mit DHL anliefern lassen oder benötigten Sie dazu eine spezielle Spedition?Artikel aus Nicht-EU-Ländern müssen zollamtlich abgefertigt werden. Vom einer eigenständigen Ein- und Ausfuhr ist dringend abzuraten und auch DHL ist nicht mit den zollrechtlichen Besonderheiten der Waffenmesse vertraut. Als Spediteur empfehlen wir die Firma SCHENKER, die in Bezug auf die Enforce Tac besonders erfahren ist.
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4.4. Was passiert mit Waffen, die ohne Genehmigung beziehungsweise ohne Zolldeklaration nach Deutschland geschickt werden?Solche Waffen werden in der Regel durch den Zoll sichergestellt und der Zoll leitet ein Strafverfahren ein, im Rahmen dessen es üblicherweise zur Einziehung der Waffen und zur Verhängung einer Geldstrafe kommt. Sobald es zu einer Sicherstellung gekommen ist, kann das Enforce Tac-Management nichts mehr tun. Die richtige Vorgehensweise zur Waffeneinfuhr sollte vorab mit einer sachkundigen Spedition abgeklärt werden. Als Spediteur empfehlen wir die Firma SCHENKER, welche in Bezug auf die Enforce Tac besonders erfahren ist.
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4.5. Was ist hinsichtlich Waffen von ausländischen Ausstellern zu beachten, die sich bereits in Deutschland befinden, die etwa z.B. von einem Tochterunternehmen mit Sitz in Deutschland zur Enforce Tac gebracht werden?Soweit die Waffen aus Deutschland angeliefert werden und wieder nach Deutschland zurück geliefert werden, sind lediglich die innerdeutschen Bestimmungen zu beachten. Ein- und Ausfuhr-Bestimmungen gemäß Punkt 3 der Waffenhinweise sind nur zu beachten, falls Waffen von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden oder nach der Enforce Tac aus Deutschland ausgeführt werden. Ob es sich hierbei um einen Aussteller mit Sitz in Deutschland handelt oder nicht, ist unerheblich.
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4.6. Müssen alle Schusswaffen mit einer individuellen Seriennummer versehen sein?Ja. Jede Waffe muss eine permanente, individuelle Seriennummer aufweisen, die in den Einfuhrpapieren und unbedingt gegebenenfalls auch in einem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) für verbotene Schusswaffen anzugeben ist.
5. Waffenteile / Deko- und Salutwaffen
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5.1. Welches sind die Teile einer Schusswaffe, die in Deutschland als sogenannte “wesentliche Teile” eingestuft sind und daher rechtlich der jeweiligen Schusswaffe gleichgestellt sind und was ist diesbezüglich bei der Ein- und Ausfuhr zu beachten?
Die rechtlich „wesentlichen Teile“ einer Schusswaffe sind.
1. der Lauf.
2. der Verschluss:- Dabei handelt es sich um das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil.
- Bei teilbaren Verschlüssen sind sowohl der Verschlusskopf als auch der Verschlussträger jeweils wesentliche Teile.
3. das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses jeweils nicht bereits Bestandteil des Laufes sind.
4. das Waffengehäuse:- Dabei handelt es sich um das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt.Setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, so sind beide Teile wesentliche Teile im Sinne des Gesetzes.
- Bei Kurzwaffen (Gesamtlänge bis 60 cm/23.6“) wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bzw. Rahmen bezeichnet; soweit es für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt ist, ist es auch ein „wesentliches Teil“.
- Halbautomatische Langwaffen (Gesamtlänge über 60 cm/23,6") haben ebenfalls oft ein Gehäuseober- und Unterteil (Upper und Lower Receiver, z.B. bei Halbautomaten im M16/AR-15 Stil). Beide Teile, auch einzeln, sind dann ebenfalls „wesentliche Teile“ im Sinne des deutschen Waffenrechts.
Diese „wesentliche Teile“ im Sinne des Gesetzes (nicht etwa auch Schaft, Griffschalen, Federn und Schrauben etc.!) sind auch als Einzelteile rechtlich den eigentlichen Schusswaffen gleichgestellt. Die Ein- und Ausfuhr solcher „wesentlicher Teile“ zu Präsentationszwecken auf der Enforce Tac unterliegt daher den gleichen Bestimmungen wie die Ein- und Ausfuhr der jeweiligen kompletten Schusswaffen.
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5.2 Wie sind Schalldämpfer rechtlich einzustufen?Schalldämpfer stehen den wesentlichen Teilen und damit den Schusswaffen gleich. Sie sind damit erlaubnispflichtig. Hinsichtlich Ihrer Einfuhr, Ausstellung auf der Enforce Tac und Wiederausfuhr sind sie gleich den erlaubnispflichtigen Schusswaffen zu beandeln. Achtung: Schalldämpfer für Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) sind verboten!
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5.3 Muss bezüglich deaktivierter ehemaliger Schusswaffen, die nunmehr vermeintlich reine Deko-Waffen sind, nichts beachtet werden?Nach der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 muss künftig gewährleistet sein, dass Schusswaffen, gleich welcher Art, durch eine Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden. Die Kriterien, die hierzu zu beachten sind, sind nahezu unüberschaubar. Wir empfehlen dringend, im eigenen Interesse möglichst davon abzusehen, entsprechende Deko-Waffen zu Ausstellungszwecken auf der Enforce Tac mitzubringen bzw. sie, falls sie unbedingt mitgebracht werden müssen, hinsichtlich Einfuhr, Präsentation und Wiederausfuhr wie scharfe Schusswaffen zu behandeln und die diesbezüglichen Bestimmungen dafür zu beachten. Zur Präsentation von anderen Anbauteilen, wie Optiken etc., an Waffen verwenden Sie bitte sogenannte Red Guns oder Blue Guns oder ähnliche, nicht dem deutschen Waffenrecht unterliegende Gegenstände.
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5.4 Was ist hinsichtlich ursprünglicher Schusswaffen, die zu Salutwaffen umgebaut wurden, zu beachten?Die neuen Kriterien, die bezüglich des Umbaus einer scharfen Schusswaffe in eine Salutwaffe zu beachten sind, sind nahezu unüberschaubar. Ebenso verhält es sich mit Schusswaffen, die zu Salutwaffen umgebaut worden sind. Wir empfehlen dringend, im eigenen Interesse möglichst davon abzusehen, entsprechende Salutwaffen zu Ausstellungszwecken auf der Enforce Tac mitzubringen bzw. sie, falls sie unbedingt mitgebracht werden müssen, hinsichtlich Einfuhr, Präsentation und Wiederausfuhr wie scharfe Schusswaffen zu behandeln und die diesbezüglichen Bestimmungen dafür zu beachten.